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   OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18   

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OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18 (https://dejure.org/2019,61787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2019 - 11 U 114/18 (https://dejure.org/2019,61787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 11 U 114/18 (https://dejure.org/2019,61787)
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  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Eine Wirkungshaftung aus § 2 Abs. 1 S.1 HaftpflG wegen aus der Kanalisation austretenden Wassers scheidet ungeachtet der Frage, ob einer der Beklagten Inhaber der Kanalisation war, aus, weil der Tatbestand nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nur für den Fall greift, dass das Wasser infolge eines Rückstaus in der Kanalisation von außen in ein Gebäude hinein läuft, aber nicht, wenn - wie hier - Wasser infolge eine Rückstaus durch das im Haus endende Rohrleitungssystem austritt (BGH, Urteil v. 30.07.1998 - III ZR 263/96 - = VersR 1999, 230, Tz.4, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 21.06.2005, - 4 U 197/04 - Tz.20, juris).

    Der BGH verneint bei Rückstauschäden aufgrund einer planerischen Unterdimensionierung des Kanalsystems grundsätzlich einen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden mit der Begründung, im Grundsatz sei jeder Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen Rückstauungen bis zur Rückstauebene zu sichern (BGH, Urteil v. 30.07.1998 - III ZR 263/96 - = VersR 1999, 230, Tz.7, zitiert nach juris).

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 30.07.1998 - III ZR 263/96 - (= VersR 1999, 230) den Schutzbereich der Norm nicht von der Art der Pflichtverletzung her definiert, sondern von der Art des Schadens (BGH a.a.O., Tz.7: " Indessen handelt es sich hier nicht um einen Schaden, der dadurch verursacht worden ist, dass das infolge der unzureichenden Dimensionierung von der Kanalisationsanlage nicht aufgenommene Wasser von außen in das Haus ... eingedrungen war ..., sondern um einen Rückstauschaden" .), für den grundsätzlich der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen hat.Der danach geltende Grundsatz, dass ein Hoheitsträger für einen Rückstauschaden nicht haftet, wenn der Schaden auf einer fehlenden Rückstausicherung beruht, gilt in gleicher Weise für den beauftragten Bauunternehmer und zwar auch dann, wenn er nicht als Verwaltungshelfer tätig geworden ist sondern seine Haftung aus §§ 823, 831 BGB in Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O, Tz 4 f; OLG Karlsruhe a.a.O.).(3).

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Eine Wirkungshaftung aus § 2 Abs. 1 S.1 HaftpflG wegen aus der Kanalisation austretenden Wassers scheidet ungeachtet der Frage, ob einer der Beklagten Inhaber der Kanalisation war, aus, weil der Tatbestand nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nur für den Fall greift, dass das Wasser infolge eines Rückstaus in der Kanalisation von außen in ein Gebäude hinein läuft, aber nicht, wenn - wie hier - Wasser infolge eine Rückstaus durch das im Haus endende Rohrleitungssystem austritt (BGH, Urteil v. 30.07.1998 - III ZR 263/96 - = VersR 1999, 230, Tz.4, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 21.06.2005, - 4 U 197/04 - Tz.20, juris).

    Begründet wird dies u.a. damit, dass der Rückstauschaden als solcher aus dem Schutzbereich des § 839 BGB, Art. 34 GG ausgenommen ist, insbesondere weil die Entwässerungssatzung den Einbau der Rückstausicherung zur Pflicht mache und nicht nach der Ursache des Schadenseintritts differenziere (vgl. OLG Koblenz, a.a.O. Tz.20).Abweichend hat das OLG Saarbrücken für den Fall entschieden, dass "der Amtsträger eine besondere Gefahrenlage schafft, deren erkennbare Konkretisierung ihn aus vorangegangenem Tun zur zumutbaren Gefahrenabwehr verpflichtet" (OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.06.2005, - 4 U 197/04 - Tz.28, juris).

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn.7a; BGH NJW-RR 2016, 759 Tz.6, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Ein Interesse an der Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung besteht, soweit der entstandene Schaden bei Klageerhebung noch nicht bezifferbar ist oder sich der Schaden nach dem Klagevortrag noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH NJW 2003, 2827 Tz.6, zitiert nach juris).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die Beklagte zu 1) zeigt in der Berufung auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Feststellungen des Landgerichts unvollständig oder unrichtig sind.Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Schaden nach Klageerhebung im späteren Verlauf des Prozesses insgesamt bezifferbar ist, da der Kläger prinzipiell nicht gehalten ist, zur Leistungsklage überzugehen (BGH NJW-RR 2004, 79 Tz.26).
  • OLG Köln, 21.01.2015 - 16 U 99/14

    Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Sofern der Beklagte deshalb den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne dass der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde, muss zur Leistungsklage übergegangen werden (vgl. BGH Urteil v. 31.01.1952, - III ZR 131/51 -, juris).
  • OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01

    Haftung des Bauunternehmers für einen Rückstauschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 17.07.2017 - 12 U 1162/16

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden: Reichweite des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98

    Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
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